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Vorschlag zur Änderung der Satzung von Version 4 auf Version 5

1.     Anträge auf Satzungsänderungen zur oMV am 12.07.2022

1.1.      § 1 (4) neu: Nennung der Geschäftsordnung als Ergänzung zur Satzung

1.2.      § 1 (5) neu: Hinweis, dass männliche Funktionsbezeichnungen in der Satzung „immer die Entsprechungen für alle Geschlechter“ meinen.

1.3.      § 11: Zulässigkeit virtueller Vorstandssitzungen und Beschlüsse

1.4.      § 12: Änderung der Reihenfolge der Absätze a) bis f)

1.5.      § 13: Zulässigkeit virtueller Mitgliederversammlungen und Beschlüsse

1.6.      § 16: Ergänzungen betreffend den Datenschutz

1.7.      §§ 4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16: Redaktionelle Überarbeitungen

 

Vorschlag zur Satzung_Gospels_and_More_V05_20220712.pdf
Download - nachstehend in Textform: 

 

Satzung des Vereins „Gospels and more“

Zuletzt geändert mit Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12.07.2022

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Gospels and more e.V.“. Er ist beim Amtsgericht Mannheim mit der Geschäftsnummer VR 701181 im Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Lobbach.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein hat eine durch die Mitgliederversammlung beschlossene Geschäftsordnung, welche Grundsätze und Einzelheiten regelt, die nicht durch die Satzung festgelegt sind.

(5) Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung und der Geschäftsordnung sind in der Regel in der männlichen Form beschrieben und meinen immer die Entsprechungen für alle Geschlechter.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" gemäß der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a)    Pflege, Förderung und Verbreitung des Chorgesangs im Rahmen des Kulturprogramms des Deutschen Chorverbandes

b)    Förderung der aktiven Musikausübung

c)     Mitgestaltung des öffentlichen Musiklebens

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.

(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es

a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder

b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat.

Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.

§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

(1) Jedes Mitglied hat im Voraus mindestens einen fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe der Aufnahmegebühr, der Mitgliedsbeiträge sowie die Zahlungsmodalitäten werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

(4) Die Verpflichtung zur Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen kann in begründeten Einzelfällen durch Vorstandsbeschluss für einen festzulegenden Zeitraum reduziert oder ausgesetzt werden.

§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister.

(2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Vorstand mit weiteren Funktionsträgern ergänzt werden.

(3) Der Vorsitzende, der Stellvertreter sowie der Schatzmeister vertreten den Verein jeweils allein.

(4) Den Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)    die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,

b)    die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

c)     die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,

d)    die Aufnahme neuer Mitglieder.

§ 10 Bestellung des Vorstands

(1) Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitglieder­versammlung ist zulässig. Ein Mitglied des Vorstands bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl des Nachfolgers im Amt.

(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur nächsten Wahl durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu berufen.

§ 11 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand tritt nach Bedarf persönlich oder virtuell zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder teilnehmen. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Verhinderung die des Stellvertreters.

(2) Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.


§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a)    Änderungen der Satzung und der Geschäftsordnung,

b)    Entgegennahme des Jahresberichts und Entlastung des Vorstands,

c)     Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

d)    Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,

e)    Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

f)      Auflösung des Vereins.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung durch Ankündigung im Amtsblatt der Gemeinde Lobbach.

(2) Der Vorstand entscheidet darüber, ob die Mitgliederversammlung in persönlicher Anwesenheit oder virtuell stattfindet.

(3) Wahlen und Abstimmungen erfolgen in einer virtuellen Mitgliederversammlung schriftlich oder über geeignete digitale Medien wie E-Mail, Chat-Gruppen, Videokonferenzen etc.

(4) Die Mitglieder sind für die technischen Teilnahmevoraussetzungen an ihren Endgeräten selbst verantwortlich. Bei allgemeinen technischen Störungen muss die Mitgliederversammlung zeitnah wiederholt werden.

(5) Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

(6) Über die Behandlung von Anträgen zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden (ad-hoc-Anträge) entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung, der Mitgliedsbeiträge oder zur Auflösung des Vereins sind nicht als ad-hoc-Anträge zulässig.

(7) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. Soweit die Umstände dies zulassen, ist eine Ladungsfrist von zwei Wochen einzuhalten und die Tagesordnung mit der Einladung bekannt zu geben.

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder persönlich oder virtuell teilnimmt. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung zur zweiten Veranstaltung hinzuweisen.

(3) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der teilnehmenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der teilnehmenden Mitglieder.

(4) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.


§ 15 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zwecks Verwendung zur Förderung von Kunst und Kultur.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 16 Datenschutzbestimmungen

(1) Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

(2) Folgende Daten werden – ausschließlich – gespeichert und verarbeitet:

- Name, Vorname, Anschrift

- Geschlecht

- Geburtsdatum

- Kommunikationsdaten (Telefon, Telefax, Mobilfunkverbindung, Emailadresse, Erreichbarkeit über soziale Medien)

- Funktion im Verein einschl. Singstimme (S,A,T,B)

- Zeitpunkt des Eintritts in den Verein (sowie ggf. Teilnehmer der Gründungs­versammlung und/oder Gründungsmitglied) sowie ggf. Mitgliedschaft in einer direkten Vorgängerorganisation (Gospelchor Lobenfeld, Chorfreunde Spechbach, CFG)

- Weitere Daten werden nicht oder nur mit ausdrücklicher, ergänzender Zustimmung des Betroffenen erhoben.

(3) Eine Geburtstagsliste der aktiven Mitglieder (Geburtstag, Name, Vorname, E-Mail) wird geführt und vereinsintern kommuniziert.

(4) Für das Beitragswesen werden die Zahlungsdaten einschließlich der verwendeten Bankverbindung des Betroffenen (Kontoinhaber, IBAN, BIC) gespeichert.

(5) Alle personenbezogenen Daten und Bankdaten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor Kenntnis und Zugriff Dritter geschützt.

(6) Aus Gründen der Bestandsverwaltung und der Beitragserhebung werden die unter Ziff. 1 genannten persönlichen Daten im Umfang des Erforderlichen an den Regionalchorverband Kurpfalz-Heidelberg einschließlich des zuständigen Sängerbezirks, den Badischen Chorverband und den Deutschen Chorverband weitergeleitet.

(7) Der Verein stellt sicher, dass die Verwendung ausschließlich zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins erfolgt und nach Zweckerreichung, Austritt des betroffenen Mitglieds oder erfolgtem Widerspruch die Daten unverzüglich gelöscht und die Löschung dem betroffenen Mitglied bekannt gegeben wird. Im Übrigen werden die Daten verstorbener Mitglieder archiviert und vor unbefugtem Gebrauch geschützt. Soweit gesetzlich vorgeschrieben, werden die Daten von Vereinsmitgliedern bis zum Ablauf der steuerrechtlichen oder buchhaltungstechnischen Aufbewahrungsfristen dokumentensicher aufbewahrt und nach Ablauf der Frist vernichtet.

(8) Organisatorische Details zur Durchführung des Datenschutzes werden in der Geschäftsordnung des Vereins beschrieben.

(9) Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins.

 

Lobenfeld, 12.07.2022

 

 

 

Günter Ruopp, Vorsitzender

 

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